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Zitierfest

BayLplG · Bayerisches Landesplanungsgesetz

Art. 7 BayLplG – Landesplanungsbehörden

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Landesplanungsbehörden sind das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie als oberste Landesplanungsbehörde und die Regierungen als höhere Landesplanungsbehörden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 7 BayLplG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 7 BayLplG? Zitiere den Wortlaut.“

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