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Zitierfest

BayLplG · Bayerisches Landesplanungsgesetz

Art. 29 BayLplG – Verwaltungskosten

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes werden keine Verwaltungskosten erhoben. Abweichend von Satz 1 werden bei Zielabweichungsverfahren (Art. 4) vom Antragsteller die notwendigen Kosten für Gutachten als Auslagen erhoben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 29 BayLplG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 29 BayLplG? Zitiere den Wortlaut.“

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