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Zitierfest

BayLplG · Bayerisches Landesplanungsgesetz

Art. 26 BayLplG – Raumordnerische Zusammenarbeit

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums sollen die Träger der Landes- und Regionalplanung mit den maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts zusammenarbeiten oder auf die Zusammenarbeit dieser Stellen und Personen hinwirken. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 kann innerhalb eines Teilraums, zwischen Teilräumen sowie grenzüberschreitend erfolgen. Formen der Zusammenarbeit können insbesondere sein:

  • 1. Vertragliche Vereinbarungen und
  • 2. Maßnahmen zur eigenständigen Entwicklung von Teilräumen wie regionale Entwicklungskonzepte sowie regionale und interkommunale Netzwerke und Kooperationsstrukturen.

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„Was regelt Art. 26 BayLplG? Zitiere den Wortlaut.“

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