Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen dürfen während der Besuchszeit ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, betreuungsbedingte Gründe stehen dem entgegen. Satz 1 gilt für Tagespflegepersonen entsprechend.
BayKiBiG · Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
Art. 9a BayKiBiG – Verbot der Gesichtsverhüllung
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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