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Zitierfest

BayKiBiG · Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Art. 5 BayKiBiG – Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsangebots

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die Gemeinden sollen im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der Bedarfsfeststellung (Art. 7) notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen.

(2) Soweit Plätze in einer Kindertageseinrichtung notwendig sind, um den Bedarf aus mehreren Gemeinden zu decken, sollen die betreffenden Gemeinden diese Aufgabe im Weg kommunaler Zusammenarbeit erfüllen.

(3) Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 5 BayKiBiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 5 BayKiBiG? Zitiere den Wortlaut.“

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