Für den Umfang des Förderanspruchs der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Tagespflege findet Art. 21 mit Ausnahme von Abs. 4 Satz 4 und 5 entsprechende Anwendung; Art. 23 Abs. 1 findet keine Anwendung. In den Fällen des Art. 18 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 finden Art. 21 und 23 Abs. 1 uneingeschränkt entsprechende Anwendung.
BayKiBiG · Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
Art. 25 BayKiBiG – Umfang des Förderanspruchs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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