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Zitierfest

BayKiBiG · Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Art. 25 BayKiBiG – Umfang des Förderanspruchs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Für den Umfang des Förderanspruchs der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Tagespflege findet Art. 21 mit Ausnahme von Abs. 4 Satz 4 und 5 entsprechende Anwendung; Art. 23 Abs. 1 findet keine Anwendung. In den Fällen des Art. 18 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 finden Art. 21 und 23 Abs. 1 uneingeschränkt entsprechende Anwendung.

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