Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 AO sind in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
BayKAG · Kommunalabgabengesetz
Art. 15 BayKAG – Leichtfertige Abgabeverkürzung
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.
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