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Zitierfest

BayKAG · Kommunalabgabengesetz

Art. 15 BayKAG – Leichtfertige Abgabeverkürzung

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 AO sind in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

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