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Zitierfest

BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Art. 99 BayHIG – Führung akademischer Grade deutscher Hochschulen

Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.

Die von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland verliehenen akademischen Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden. Wird der Doktorgrad in abgekürzter Form geführt, so muss die Fachrichtung nicht angegeben werden. Entsprechendes gilt für ehrenhalber verliehene akademische Grade. Inhaberinnen oder Inhaber eines nach Art. 97 Abs. 3 Satz 2 verliehenen Grades „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ können diesen alternativ auch in der abgekürzten Form „Dr.“ führen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 99 BayHIG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 99 BayHIG? Zitiere den Wortlaut.“

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