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Zitierfest

BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Art. 95 BayHIG – Ausführungsbestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.

Die Hochschulen erlassen die erforderlichen Bestimmungen über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation durch Satzung. In den Satzungen treffen die Hochschulen insbesondere Bestimmungen über das Verfahren und die einzuhaltenden Fristen. Die Hochschulen können durch Satzung weitere Fälle bestimmen, in denen die Immatrikulation versagt werden kann oder Studierende exmatrikuliert werden können, wenn Gründe vorliegen, die einem ordnungsgemäßen Studium entgegenstehen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 95 BayHIG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 95 BayHIG? Zitiere den Wortlaut.“

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