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Zitierfest

BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Art. 54 BayHIG – Karriereförderung, Karrierezentren

Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.

(1) Die Hochschulen beraten ihre Promovierenden sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Weiterqualifizierung anstreben, fördern ihre berufliche und persönliche Weiterentwicklung und zeigen insbesondere Karriereperspektiven auf. Zu diesem Zweck wirken die Hochschulen untereinander und mit externen Einrichtungen, insbesondere solchen der Berufspraxis, zusammen und schaffen geeignete Einrichtungen.

(2) Die Hochschulen vermitteln insbesondere Promovierenden und promovierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die eine Karriere in der Wissenschaft, im Hochschulbereich oder der Wissenschaftsverwaltung anstreben, Kenntnisse im Bereich des Wissenschaftsmanagements.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 54 BayHIG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 54 BayHIG? Zitiere den Wortlaut.“

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