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Zitierfest

BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Art. 5 BayHIG – Koordinierung und Projektträgerschaft für staatliche Fördermaßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.

Die Hochschulen übernehmen als staatliche Einrichtungen bei Bedarf unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit die Koordinierung oder die Projektträgerschaft für staatliche Fördermaßnahmen im Bereich der in diesem Gesetz genannten Aufgaben. Die hierfür anfallenden Sach- und Personalkosten erstattet das für die Fördermaßnahme zuständige Staatsministerium auf Antrag.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 5 BayHIG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 5 BayHIG? Zitiere den Wortlaut.“

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