Die Hochschulen übernehmen als staatliche Einrichtungen bei Bedarf unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit die Koordinierung oder die Projektträgerschaft für staatliche Fördermaßnahmen im Bereich der in diesem Gesetz genannten Aufgaben. Die hierfür anfallenden Sach- und Personalkosten erstattet das für die Fördermaßnahme zuständige Staatsministerium auf Antrag.
BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Art. 5 BayHIG – Koordinierung und Projektträgerschaft für staatliche Fördermaßnahmen
Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.
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