Die Vertretung einer Mitgliedergruppe in einem Gremium ist mit der Tätigkeit als Mitglied der Hochschulleitung, Vertreterin oder Vertreter der Kanzlerin oder des Kanzlers oder Mitglied des Klinikumsvorstands unvereinbar. Das Amt der Dekanin oder des Dekans ist mit der Tätigkeit als gewähltes Mitglied der Hochschulleitung unvereinbar. Ein Amt, das mit einem anderen Amt unvereinbar ist, kann nur ausgeübt werden, wenn das andere Amt niedergelegt wird. Die Grundordnung kann vorsehen, dass weitere Ämter miteinander unvereinbar sind.
BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Art. 49 BayHIG – Unvereinbarkeit mehrerer Ämter
Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.
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