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Zitierfest

BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Art. 43 BayHIG – Studienfakultäten

Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.

Die Grundordnung kann die Einrichtung von Studienfakultäten vorsehen. Einer Studienfakultät gehören die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden an, die in der betreffenden Studienfakultät Lehrveranstaltungen anbieten oder durchführen. Weiter sind die Studierenden der zur Studienfakultät gehörenden Studiengänge Mitglieder der Studienfakultät. Organe der Studienfakultät sind die Studiendekanin oder der Studiendekan und der Studienfakultätsrat, in dem die Studiendekanin oder der Studiendekan den Vorsitz führt. Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung und Aufgaben des Studienfakultätsrats, regelt die Grundordnung.

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