Das Staatsministerium führt die Rechtsaufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen; Art. 10 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Art. 111 BayHIG – Rechtsaufsicht
Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.
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