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Zitierfest

BayFwG · Bayerisches Feuerwehrgesetz

Art. 5 BayFwG – Freiwillige Feuerwehr

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2025.

(1) Die Feuerwehrvereine unterstützen die gemeindliche Einrichtung Feuerwehr personell. Sie können Alters- und Ehrenabteilungen bilden.

(2) Organisatorisch selbständige Freiwillige Feuerwehren für einzelne Ortsteile einer Gemeinde (Ortsfeuerwehren) sind zu erhalten, soweit sie die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 erfüllen können. Freiwillige Zusammenschlüsse von Ortsfeuerwehren sind zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 weiterhin gewährleistet ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 5 BayFwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 5 BayFwG? Zitiere den Wortlaut.“

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