Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayFwG · Bayerisches Feuerwehrgesetz

Art. 12 BayFwG – Hauptberufliche Kräfte Freiwilliger Feuerwehren; Ständige Wachen

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2025.

(1) Die Gemeinden können hauptberufliche Kräfte für die Freiwillige Feuerwehr einstellen.

(2) Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr haben bei Bedarf eine Ständige Wache der Freiwilligen Feuerwehr mit hauptberuflichen Kräften einzurichten. Sie muß mindestens in Stärke einer Staffel ständig einsatzbereit sein. Ihre Kräfte sollen Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein. Diesen können Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes übertragen werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 12 BayFwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 12 BayFwG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten