Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Art. 99 BayEUG – Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen, Auflösung einer Schule

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen für die Genehmigung bedürfen der Genehmigung. Art. 94 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Auflösung einer Schule ist nur zum Ende eines Schuljahres zulässig; sie ist spätestens drei Monate vorher der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Rechtsprechung zu Art. 99 BayEUG

Eine Entscheidung zitiert Art. 99 BayEUG.

  • BAG, Urt. v. 19.12.2019 – 8 AZR 2/19 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Grundsätzlich kann eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts und dadurch bewirkte Diskriminierung nicht sachlich gerechtfertigt werden. Geht es allerdings um den Zugang zur Beschäftigung, kann nach § 8 Abs. 1 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - auch des Geschlechts - zulässig sein. Dies setzt nach dem Wortlaut von § 8 Abs. 1 AGG …

Weitere Entscheidungen zu Art. 99 BayEUG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 99 BayEUG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 99 BayEUG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten