Das zuständige Staatsministerium kann Mindestlehrpläne und Mindeststundentafeln erlassen oder genehmigen, den Abschluss der Ausbildung von Prüfungen abhängig machen, Prüfungsordnungen erlassen oder genehmigen und Schulordnungen genehmigen. Das zuständige Staatsministerium kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.
BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Art. 93 BayEUG – Mindestlehrpläne, Mindeststundentafeln, Prüfungsordnungen
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
Rechtsprechung zu Art. 93 BayEUG
Eine Entscheidung zitiert Art. 93 BayEUG.
BAG, Urt. v. 19.12.2019 – 8 AZR 2/19 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat
Leitsatz: 1. Grundsätzlich kann eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts und dadurch bewirkte Diskriminierung nicht sachlich gerechtfertigt werden. Geht es allerdings um den Zugang zur Beschäftigung, kann nach § 8 Abs. 1 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - auch des Geschlechts - zulässig sein. Dies setzt nach dem Wortlaut von § 8 Abs. 1 AGG …
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