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Zitierfest

BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Art. 9 BayEUG – Die Realschule

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die Realschule vermittelt eine breite allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. Die Realschule ist gekennzeichnet durch ein, in sich geschlossenes Bildungsangebot, das auch berufsorientierte Fächer einschließt. Sie legt damit den Grund für eine Berufsausbildung und eine spätere qualifizierte Tätigkeit in einem weiten Bereich von Berufen mit vielfältigen theoretischen und praktischen Anforderungen. Sie schafft die schulischen Voraussetzungen für den Übertritt in weitere schulische Bildungsgänge bis zur Hochschulreife.

(2) Die Realschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10, Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung auch weitere Jahrgangsstufen. Sie baut auf der Grundschule auf und verleiht nach bestandener Abschlussprüfung den Realschulabschluss.

(3) An der Realschule können folgende Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden:

  • 1. Ausbildungsrichtung I mit Schwerpunkt im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich,
  • 2. Ausbildungsrichtung II mit Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich,
  • 3. Ausbildungsrichtung III mit Schwerpunkt im fremdsprachlichen Bereich; die Ausbildungsrichtung kann ergänzt werden durch Schwerpunkte im musisch-gestaltenden, im ernährungs- und gesundheitsbezogenen sowie im sozialen Bereich.

Rechtsprechung zu Art. 9 BayEUG

Eine Entscheidung zitiert Art. 9 BayEUG.

  • BVerfG, Urt. v. 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/15 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine Person infolge eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes in der Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist. Geringfügige Beeinträchtigungen sind nicht erfasst, sondern nur Einschränkungen von Gewicht. 2. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG findet auch …

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