Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Art. 67 BayEUG – Unterrichtung des Elternbeirats

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Sie oder er erteilt die für die Arbeit des Elternbeirats notwendigen Auskünfte. Auf Wunsch des Elternbeirats soll die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Lehrkraft Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren. Art. 62 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 67 BayEUG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 67 BayEUG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten