Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Sie oder er erteilt die für die Arbeit des Elternbeirats notwendigen Auskünfte. Auf Wunsch des Elternbeirats soll die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Lehrkraft Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren. Art. 62 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Art. 67 BayEUG – Unterrichtung des Elternbeirats
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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