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Zitierfest

BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Art. 40 BayEUG – Berufsschulberechtigung

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Zum Besuch der Berufsschule sind berechtigt:

  • 1. Personen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, sich aber in Berufsausbildung befinden,
  • 2. Personen, die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung eine Umschulung auf einen anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen.

Die Ausbildenden haben den Besuch der Berufsschule zu gestatten. Nicht mehr berufsschulpflichtige Personen sind zum Besuch des Berufsgrundschuljahres berechtigt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 40 BayEUG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 40 BayEUG? Zitiere den Wortlaut.“

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