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Zitierfest

BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Art. 3 BayEUG – Öffentliche und private Unterrichtseinrichtungen

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Öffentliche Schulen sind staatliche oder kommunale Schulen. Staatliche Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals der Freistaat Bayern ist. Kommunale Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals eine bayerische Gemeinde, ein bayerischer Landkreis, Bezirk oder Zweckverband, ein bayerisches Kommunalunternehmen oder ein gemeinsames bayerisches Kommunalunternehmen ist. Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten.

(2) Private Schulen sind alle Schulen, die nicht öffentliche Schulen im Sinn des Abs. 1 sind. Sie müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 3 BayEUG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 3 BayEUG? Zitiere den Wortlaut.“

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