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Zitierfest

BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Art. 123 BayEUG – Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erlässt das zuständige Staatsministerium, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit für Sportlehrerinnen und Sportlehrer den Nachweis einer staatlichen Fachprüfung verlangen. Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung regeln, unter welchen fachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen ein Lehrgang die Bezeichnung Singschule und Musikschule führen darf; damit soll der besondere Wert dieser Lehrgänge für die musikalische Erziehung der Jugend gesichert werden.

(3) Für die Sonderlehrgänge für Aussiedlerinnen oder Aussiedler, Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler zum Erwerb der Hochschulreife kann das Staatsministerium außerdem in entsprechender Anwendung des Art. 89 Studienordnungen erlassen.

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