(1) Die Schulaufsichtsbehörden haben in Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere das Recht, die Unterrichtseinrichtungen, Schülerheime, Einrichtungen der Mittagsbetreuung sowie Ferienangebote im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zu besichtigen, Einblick in deren Betrieb zu nehmen sowie Berichte und Nachweise zu fordern. Für Abschlussprüfungen können sie Prüfungskommissäre und beim Probeunterricht einen Vorsitzenden des Aufnahmeausschusses bestellen.
(2) Schulaufsichtliche Anordnungen können an den Träger, die Leiterin oder den Leiter oder eine sonst verantwortliche Person einer Unterrichtseinrichtung, eines Schülerheims, einer Mittagsbetreuung oder eines Ferienangebots im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gerichtet werden.