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Zitierfest

BayDSG · Bayerisches Datenschutzgesetz

Art. 9 BayDSG – Informationspflicht (zu Art. 13, 14 DSGVO)

Amtliche Fassung, Stand 25.07.2025.

(1) Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person besteht unbeschadet sonstiger Bestimmungen dann nicht, soweit und solange ein Fall des Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, b oder Buchst. d vorliegt.

(2) In den Fällen des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 ist eine nicht öffentliche Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

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