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Zitierfest

BayDSG · Bayerisches Datenschutzgesetz

Art. 17 BayDSG – Datenschutzkommission

Amtliche Fassung, Stand 25.07.2025.

(1) Der Landtag bildet zur Unterstützung des Landesbeauftragten eine Datenschutzkommission. Sie besteht aus zehn Mitgliedern. Der Landtag bestellt sechs Mitglieder aus seiner Mitte nach Maßgabe der Stärke seiner Fraktionen; dabei wird das Verfahren nach Sainte-Lagué/Schepers angewandt. Für Fraktionen, die hiernach nicht zum Zuge kommen, kann der Landtag jeweils ein weiteres Mitglied bestellen, auch wenn sich dadurch die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 erhöht. Ferner bestellt der Landtag jeweils ein weiteres Mitglied auf Vorschlag

  • 1. der Staatsregierung,
  • 2. der kommunalen Spitzenverbände,
  • 3. des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention aus dem Bereich der gesetzlichen Sozialversicherungsträger und
  • 4. des Verbands freier Berufe in Bayern e.V.

Für jedes Mitglied der Datenschutzkommission wird zugleich ein stellvertretendes Mitglied bestellt.

(2) Die Mitglieder der Datenschutzkommission werden jeweils für die Wahldauer des Landtags bestellt; sie sind in ihrer Tätigkeit an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Datenschutzkommission tritt auf Antrag jedes ihrer Mitglieder oder des Landesbeauftragten zusammen. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Landtags. Die Datenschutzkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Mitglieder der Datenschutzkommission haben, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(5) Die Mitglieder der Datenschutzkommission erhalten vom Landesbeauftragten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes wie Ehrenbeamte.

Rechtsprechung zu Art. 17 BayDSG

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