Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayDSG · Bayerisches Datenschutzgesetz

Art. 11 BayDSG – Datengeheimnis (zu Art. 32 Abs. 4 DSGVO)

Amtliche Fassung, Stand 25.07.2025.

Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht nach dem Ende ihrer Tätigkeit fort.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 11 BayDSG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 11 BayDSG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten