Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht nach dem Ende ihrer Tätigkeit fort.
BayDSG · Bayerisches Datenschutzgesetz
Art. 11 BayDSG – Datengeheimnis (zu Art. 32 Abs. 4 DSGVO)
Amtliche Fassung, Stand 25.07.2025.
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„Was regelt Art. 11 BayDSG? Zitiere den Wortlaut.“