Die Gemeinden nehmen bei ihrer Tätigkeit, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung, auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles, angemessen Rücksicht.
BayDSchG · Bayerisches Denkmalschutzgesetz
Art. 3 BayDSchG – Gemeindliche Rücksichtnahme
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
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