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Zitierfest

BayDSchG · Bayerisches Denkmalschutzgesetz

Art. 3 BayDSchG – Gemeindliche Rücksichtnahme

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Die Gemeinden nehmen bei ihrer Tätigkeit, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung, auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles, angemessen Rücksicht.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 3 BayDSchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 3 BayDSchG? Zitiere den Wortlaut.“

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