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Zitierfest

BayDSchG · Bayerisches Denkmalschutzgesetz

Art. 12 BayDSchG – Heimatpfleger

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Die Heimatpfleger beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes. Ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege sollen sich in geeigneten Fällen der Unterstützung kommunaler Stellen sowie privater Initiativen bedienen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 12 BayDSchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 12 BayDSchG? Zitiere den Wortlaut.“

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