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Zitierfest

BayBO · Bayerische Bauordnung

Art. 8 BayBO – Baugestaltung

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 8 BayBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 8 BayBO? Zitiere den Wortlaut.“

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