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Zitierfest

BayBO · Bayerische Bauordnung

Art. 74 BayBO – Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Sind Bauprodukte entgegen Art. 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.

Rechtsprechung zu Art. 74 BayBO

2 Entscheidungen zitieren Art. 74 BayBO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 25.10.2012 – III ZR 29/12 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Im Baugenehmigungsverfahren obliegen der Gemeinde bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB keine den Bauwilligen schützenden Amtspflichten, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann. Dies gilt auch dann, wenn der (einfache) Bebauungsplan, dessen …
  • BGH, Urt. v. 16.09.2010 – III ZR 29/10 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Im Baugenehmigungsverfahren obliegen der Gemeinde bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB keine den Bauwilligen schützenden Amtspflichten, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann .

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