Sind Bauprodukte entgegen Art. 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
BayBO · Bayerische Bauordnung
Art. 74 BayBO – Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
Rechtsprechung zu Art. 74 BayBO
2 Entscheidungen zitieren Art. 74 BayBO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 25.10.2012 – III ZR 29/12 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Zivilsenat
Leitsatz: Im Baugenehmigungsverfahren obliegen der Gemeinde bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB keine den Bauwilligen schützenden Amtspflichten, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann. Dies gilt auch dann, wenn der (einfache) Bebauungsplan, dessen …
BGH, Urt. v. 16.09.2010 – III ZR 29/10 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Zivilsenat
Leitsatz: Im Baugenehmigungsverfahren obliegen der Gemeinde bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB keine den Bauwilligen schützenden Amtspflichten, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann .
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