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Zitierfest

BayBO · Bayerische Bauordnung

Art. 69 BayBO – Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Sind in ihnen keine anderen Fristen bestimmt, erlöschen die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung, wenn innerhalb von vier Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen worden ist; die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Genehmigung.

(2) Die Frist nach Abs. 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu vier Jahre verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

Rechtsprechung zu Art. 69 BayBO

2 Entscheidungen zitieren Art. 69 BayBO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 – 4 C 4/16 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: In einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermöglicht § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB nicht die (textliche) Festsetzung, dass nur Vorhaben zulässig sind, die innerhalb der im Durchführungsvertrag vereinbarten Frist fertiggestellt werden.
  • BVerwG, Beschl. v. 12.07.2016 – 4 VR 13/16 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Gerichtliche Aufhebung der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Prüfungsmaßstab

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