Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
BayBO · Bayerische Bauordnung
Art. 49 BayBO – Grundpflichten
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
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„Was regelt Art. 49 BayBO? Zitiere den Wortlaut.“