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Zitierfest

BayBO · Bayerische Bauordnung

Art. 49 BayBO – Grundpflichten

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 49 BayBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 49 BayBO? Zitiere den Wortlaut.“

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