(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen
- 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
- 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
- 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. Satz 2 gilt
- 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; Art. 27 Abs. 4 bleibt unberührt,
- 2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
- 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
- 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein.