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Zitierfest

BayBO · Bayerische Bauordnung

Art. 14 BayBO – Verkehrssicherheit

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke müssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht gefährdet werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 14 BayBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 14 BayBO? Zitiere den Wortlaut.“

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