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Zitierfest

BauO NRW 2018 · Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 9 BauO NRW 2018 – Gestaltung

Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.

(1) Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken.

(2) Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 BauO NRW 2018 verweisen

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