Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen ist die Bauherrschaft und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten (§§ 54 bis 56) dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
BauO NRW 2018 · Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 52 BauO NRW 2018 – Grundpflichten
Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.
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