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Zitierfest

BauO NRW 2018 · Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 52 BauO NRW 2018 – Grundpflichten

Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen ist die Bauherrschaft und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten (§§ 54 bis 56) dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

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„Was regelt § 52 BauO NRW 2018? Zitiere den Wortlaut.“

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