Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.
BauO NRW 2018 · Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 3 BauO NRW 2018 – Allgemeine Anforderungen
Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 3 BauO NRW 2018 verweisen
- § 2 BauO NRW 2018 – Begriffe
- § 17 BauO NRW 2018 – Bauarten
- § 18 BauO NRW 2018 – Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
- § 23 BauO NRW 2018 – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
- § 50 BauO NRW 2018 – Sonderbauten
- § 67 BauO NRW 2018 – Bauvorlageberechtigung
- § 69 BauO NRW 2018 – Abweichungen
- § 87 BauO NRW 2018 – Rechtsverordnungen
- § 88 BauO NRW 2018 – Technische Baubestimmungen
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