Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet werden (Teilbaugenehmigung). § 71 gilt entsprechend.
BauO LSA · Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013
§ 73 BauO LSA – Teilbaugenehmigung
Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 73 BauO LSA verweisen
- § 1 BauO LSA – Anwendungsbereich
- § 83 BauO LSA – Ordnungswidrigkeiten
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