Zum Inhalt springen
Zitierfest

BauO LSA · Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013

§ 7 BauO LSA – Teilung von Grundstücken

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen.

(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften abgewichen werden, ist § 66 entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 BauO LSA verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 BauO LSA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 BauO LSA? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten