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Zitierfest

BauO LSA · Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013

§ 51 BauO LSA – Grundpflichten

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr oder die Bauherrin und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 51 BauO LSA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 51 BauO LSA? Zitiere den Wortlaut.“

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