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Zitierfest

BauO Bln · Bauordnung für Berlin (BauO Bln) Vom 29. September 2005

§ 80 BauO Bln – Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

Amtliche Fassung, Stand 09.07.2026.

Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 80 BauO Bln nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 80 BauO Bln? Zitiere den Wortlaut.“

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