Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
BauO Bln · Bauordnung für Berlin (BauO Bln) Vom 29. September 2005
§ 78 BauO Bln – Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Amtliche Fassung, Stand 09.07.2026.