Zum Inhalt springen
Zitierfest

BauO Bln · Bauordnung für Berlin (BauO Bln) Vom 29. September 2005

§ 46 BauO Bln – Blitzschutzanlagen

Amtliche Fassung, Stand 09.07.2026.

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 46 BauO Bln verweisen