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Zitierfest

BauO Bln · Bauordnung für Berlin (BauO Bln) Vom 29. September 2005

§ 43 BauO Bln – Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

Amtliche Fassung, Stand 09.07.2026.

(1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

(2) Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmeter müssen einen barrierefreien Toilettenraum für die Kundschaft haben.

(3) Jede Wohnung muss einen eigenen Kaltwasserzähler haben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43 BauO Bln verweisen