Zum Inhalt springen
Zitierfest

BauO Bln · Bauordnung für Berlin (BauO Bln) Vom 29. September 2005

§ 27 BauO Bln – Tragende Wände, Stützen

Amtliche Fassung, Stand 09.07.2026.

(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lange standsicher sein. Sie müssen

  • 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
  • 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
  • 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. Satz 2 gilt

  • 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt,
  • 2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen

  • 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
  • 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 BauO Bln verweisen