(Inkrafttreten)
BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
§ 68 BAföG – Inkrafttreten
Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.
Rechtsprechung zu § 68 BAföG
4 Entscheidungen zitieren § 68 BAföG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Urt. v. 14.08.2018 – 5 C 6/17 · 5. Senat
Leitsatz: 1. Eine neben dem gymnasialen Unterricht durchgeführte berufsspezifische Zusatzausbildung ist jedenfalls bei dem im Rahmen der Entsprechensprüfung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG vorzunehmenden Vergleich des Lehrstoffs zu berücksichtigen. 2. Eine solche Zusatzausbildung kann die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen, wenn sie der förderungsfähigen auswärtigen Ausbildungsstätte …
BVerwG, Urt. v. 08.11.2017 – 5 C 11/16 · 5. Senat
Leitsatz: 1. Ein Wohnen bei den Eltern im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG liegt grundsätzlich dann vor, wenn Auszubildende in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil leben und die von ihnen genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume als einer Wohnung zugehörend anzusehen sind, ohne dass es auf die näheren Umstände des Zusammenlebens ankommt (Bestätigung der stRspr). 2. Eine Ausnahme ist …
BVerwG, Beschl. v. 17.03.2017 – 5 B 78/16 · 5. Senat
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
BVerwG, Urt. v. 28.05.2015 – 5 C 4/14 · 5. Senat
Leitsatz: Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG auf den Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren anzurechnenden vorangegangenen Ausbildungen die abstrakten Voraussetzungen erfüllen, die an eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung zu stellen sind.
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