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Zitierfest

BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

§ 44 BAföG – Beirat für Ausbildungsförderung

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei

  • 1. der Durchführung des Gesetzes,
  • 2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und
  • 3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen

berät.

(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes e. V., der Bundesagentur für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.