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Zitierfest

BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

§ 40a BAföG – Landesämter für Ausbildungsförderung

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 keine Anwendung.