Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 keine Anwendung.
BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
§ 40a BAföG – Landesämter für Ausbildungsförderung
Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.