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Zitierfest

BÄO · Bundesärzteordnung

§ 2a BÄO

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2024.

Die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist.

Rechtsprechung zu § 2a BÄO

2 Entscheidungen zitieren § 2a BÄO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 20.05.2026 – 4 AZR 98/25 · 4. Senat

    Leitsatz: Der Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA (Marburger Bund) erstreckt sich neben approbierten Ärzten auch auf solche, die über eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs verfügen.
  • BSG, Beschl. v. 19.07.2017 – B 5 RE 29/16 B · 5. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Ausübung einer approbationspflichtigen heilkundlichen Tätigkeit

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